Miet- & Wohnungseigentumsrecht

Gemeinschaftseigentum und Sanierungskosten: BGH-Urteil

Gemeinschaftseigentum und Sanierungskosten: BGH-Urteil
Gemeinschaftseigentum und Sanierungskosten: BGH-Urteil

Was Sie wissen sollten

Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist einzelfallabhängig. Eigenbedarf setzt ein berechtigtes Interesse und eine nachvollziehbare Begründung voraus; Mieter können sich auf Härtegründe berufen. Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum benötigen regelmäßig einen ordnungsgemäßen Beschluss oder eine Gestattung. Bei Streit gehört der Fall zu einem Fachanwalt.

  • Beschlüsse, Fristen und Begründungen vollständig dokumentieren.
  • Bauliche und tatsächliche Beeinträchtigungen getrennt bewerten.
  • Vor Kündigung, Umbau oder Klage rechtliche Beratung einholen.
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Wer als Wohnungseigentümer eine Sanierung vornimmt und dabei auch Gemeinschaftseigentum instand setzt, ohne dies vorher mit der Eigentümergemeinschaft abzusprechen, hat laut BGH keinen Anspruch auf Kostenersatz von der Gemeinschaft. Dieses Grundsatzurteil soll Eigentümergemeinschaften vor unerwarteten finanziellen Belastungen schützen.

Bundesgerichtshof
Bundesgerichtshof


Der Fall, über den die BGH-Richter entschieden, betraf eine Eigentümergemeinschaft, deren Teilungserklärung jeden Eigentümer dazu verpflichtete, sowohl seine Wohnung als auch gemeinschaftliche Sondernutzungsbereiche instand zu halten. Dies umfasste die Fenster und Rahmen des Gebäudes. Der Wohnungseigentümer ließ seine einfach verglasten Holzfenster durch Kunststoff-Fenster mit Dreifachisolierglas ersetzen, wie es andere Wohnungseigentümer auch bereits getan hatten. Die Eigentümerversammlung ging bis dahin fälschlich davon aus, dass die Erneuerung der Fenster Sache der jeweiligen Sondereigentümer sei. Dem widersprach der Eigentümer und verlangte Wertersatz, da er die Instandsetzungsaufgabe der Eigentümergesellschaft übernommen habe.

Der BGH entschied in seinem Urteil (AZ: V ZR 254/17), ein Ausgleich für eigenmächtig vorgenommene Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum sei auch dann ausgeschlossen, wenn die Maßnahmen zwingend auch von der Gemeinschaft hätten vorgenommen werden müssen. Eine zuvor fehlerhaft ausgelegte Teilungserklärung könne darauf keinen Einfluss haben, und der Ausgleich ohne Auftrag liefe den schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer zuwider.

Die Senatsvorsitzende Christa Stresemann sagte dazu, prinzipiell müsse jede Sanierung auf Gemeinschaftskosten im Voraus in der Eigentümerversammlung beantragt und beschlossen werden. Dem Kläger sei auch kein Unrecht widerfahren, da er ja wegen der falschen Handhabung der Gemeinschaft in der Vergangenheit auch nicht die neuen Fenster der anderen Eigentümer habe mitfinanzieren müssen. Unter dem Strich habe er also wahrscheinlich gar kein Geld verloren.

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Quellen und weiterführende Informationen

Häufige Fragen

Worauf kommt es bei „Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ besonders an?

Entscheidend sind Ihre persönliche Ausgangslage, die konkreten Objekt- oder Vertragsdaten sowie realistische Kosten, Fristen und Risiken. Pauschale Lösungen greifen deshalb meist zu kurz.

Ersetzt der Beitrag eine persönliche Beratung?

Nein. Der Beitrag vermittelt allgemeine Informationen. Rechtliche, steuerliche, technische sowie versicherungs- oder finanzierungsbezogene Folgen hängen vom Einzelfall ab.

Welche Unterlagen sollte ich bereithalten?

Das hängt vom Thema ab. Meist helfen Verträge, Bescheide, Objektunterlagen, Kostenaufstellungen, bestehende Finanzierungen und Versicherungsbedingungen, um die Situation belastbar einzuordnen.

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Zinsen, Förderprogramme, Steuerregeln, Objektzustand und Vertragsbedingungen wirken sich je nach Vorhaben unterschiedlich aus. Erst die vollständigen Daten ermöglichen eine passende Entscheidung.

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