Korrektur: Einen § 314 VVG gibt es nicht. Gemeint ist regelmäßig § 314 BGB. Diese Vorschrift betrifft die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund und kann im Versicherungsumfeld nur im Zusammenspiel mit den spezielleren Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes und dem konkreten Vertrag relevant werden.
Was § 314 BGB tatsächlich regelt
Ein Dauerschuldverhältnis kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden, wenn der kündigenden Partei die Fortsetzung bis zum regulären Vertragsende unter Abwägung aller Umstände nicht zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in einer Pflichtverletzung, ist regelmäßig zunächst eine angemessene Frist zur Abhilfe oder eine Abmahnung erforderlich. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, ist immer eine Einzelfallfrage.
Versicherungsverträge haben eigene Kündigungsregeln
Für Versicherungen gelten vorrangig das VVG, die vereinbarten Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls besondere gesetzliche Kündigungsrechte. Beim Verkauf eines versicherten Gebäudes sind beispielsweise §§ 95 bis 98 VVG maßgeblich. Der Erwerber tritt grundsätzlich in die Rechte und Pflichten aus der Sachversicherung ein und hat ein zeitlich begrenztes Kündigungsrecht. Auch nach einem Versicherungsfall oder bei einer Prämienanpassung können besondere Regeln greifen.
Eine Leistungsverweigerung beendet den Vertrag nicht automatisch
Lehnt ein Versicherer einen Schaden ab, sollte zuerst geprüft werden, auf welche Klausel und welche Tatsachen er sich stützt. Eine Kündigung löst den Streit über einen bereits eingetretenen Versicherungsfall nicht. Je nach Fall kommen Beschwerde, Ombudsmann, BaFin oder anwaltliche Prüfung in Betracht. Fristen und Beweise sollten gesichert werden.
Praktisches Vorgehen
- Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftwechsel vollständig zusammenstellen.
- Ablehnungsgrund und vertragliche Fristen prüfen.
- Versicherer schriftlich zur nachvollziehbaren Begründung oder Abhilfe auffordern.
- Vor einer Kündigung Ersatzschutz sicherstellen, damit keine Deckungslücke entsteht.
- Bei erheblichem Streit einen Fachanwalt für Versicherungsrecht einschalten.
Dieser Beitrag erläutert allgemeine Grundsätze und ersetzt keine Rechtsberatung.

